"Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sehen uns veranlasst, zum aktuellen Verlauf des oben genannten Verfahrens wie
folgt Stellung zu nehmen.
Nach Aufhebung der Vergabe an das Büro Henn und Zurückversetzung des
Verfahrens durch die Vergabekammer Südbayern erhielten wir am 05.04.19 die
erneute Aufforderung zur Abgabe eines Angebots und Teilnahme an der
Verhandlung.
Nach Sichtung und Bewertung der neuen Verfahrensbedingungen und Vergabeunterlagen,
sowie der Beantwortung der von uns gestellten Rückfragen haben wir
uns jedoch entschlossen, am Verhandlungsverfahren nicht weiter teilzunehmen und
kein neues Angebot abzugeben.
Unsere Gründe lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Das Problem der ungeklärten urheberrechtlichen Situation ist nach wie vor
vorhanden und wurde von der Gasteig GmbH lediglich in die Auftragsabwicklung
verschoben. Es ist nunmehr das alleinige Risiko des künftigen Auftragnehmers, sich
mit den Inhabern des Urheberrechts auf eine architektonische Lösung zu
verständigen, die deren Zustimmung findet. In Anbetracht der Tatsache, dass sich
Herr Rollenhagen bereits öffentlich für den Entwurf des Büros Henn ausgesprochen
hat, ist das damit verbundene zeitliche und finanzielle Risiko für die beiden anderen
Bieter ungleich höher und im Ergebnis für uns nicht akzeptabel. Von fairen
Wettbewerbsbedingungen kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein, zumal das
Büro Henn bereits im Vorfeld des Architektenwettbewerbs für den Auslober tätig
und mit der Erstellung des Nutzerbedarfsprogramms beauftragt war.
Der dabei erworbene Wissensvorsprung lässt sich in Anbetracht der nunmehr
geltenden Kriterien nicht ausgleichen. Denn für die Auswahl des Bieters wird nicht
die architektonische Qualität der jeweiligen Entwürfe sondern ausschließlich der
Preis, der Personalaufwand, die Qualifikation des Projektteams sowie Konzepte
zur Einhaltung der Kostenobergrenze und zur Erfüllung der vertraglichen
Verpflichtungen ausschlaggebend sein. Eine Überarbeitung der Entwürfe im Sinne
einer optimalen architektonischen Lösung, wie sie das Preisgericht einstimmig
gefordert hatte, findet nicht statt. Ein solches Vorgehen mag zwar zu einem
Ergebnis führen, wird jedoch den gestalterischen Ansprüchen an die Bedeutung
dieses herausragenden Projektes für die Landeshauptstadt München in keiner
Weise gerecht.
Im Einzelnen:
Die Vergabekammer Südbayern hat mit Beschluss vom 21.01.19 die ursprüngliche
Vergabe an das Büro Henn aufgehoben, das Verfahren auf den Stand nach
Beendigung des Wettbewerbs zurückversetzt und verfügt, das gesamte
Verhandlungsverfahren neu durchzuführen. Dabei wurde klar festgestellt, dass die
Angebotswertung nicht den Bestimmungen eines geregelten Vergabeverfahrens
entsprach, sondern nicht hinreichend bestimmte Zuschlagskriterien und fehlerhafte
individuelle Wertungen vorlagen. Aufgrund der nicht nachvollziehbaren
Wertungsentscheidungen konnte von der Vergabekammer nicht ausgeschlossen
werden, dass das Urheberrecht doch unterschwellig eine Berücksichtigung fand
und insbesondere eine Beeinflussung der Wertungsentscheidung durch die
Urheberrechtsdiskussion im Hinblick auf die Bewertung des für den Zuschlag
vorgesehenen Büros Henn nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Gasteig GmbH hatte es als Auftraggeberin versäumt, im Rahmen des
Wettbewerbsverfahrens zentrale Fragen der Teilnehmer zum Umgang mit dem
Bestand vor dem Hintergrund des bestehenden Urheberrechts und der Interessen
der Urheberarchitekten ausreichend zu klären und unmissverständlich zu
beantworten. Hierdurch wurden die Teilnehmer im Realisierungswettbewerb und
auch in der sich anschließenden Überarbeitungsphase im Verhandlungsverfahren
über wesentliche Anliegen und Erwartungen der Urheber hinsichtlich des Umgangs
mit dem Bestand im Unklaren gelassen und durch die fehlerhafte Rückfragenbeantwortung
sogar in die Irre geleitet.
Im Ergebnis führten nach Veröffentlichung der Wettbewerbsarbeiten die unmissverständlichen Stellungnahmen der Urheberarchitekten in der Presse und Aussagen
derselben in der „Denkschrift“ noch vor Beendigung des Vergabeverfahrens zu
einer Vorfestlegung auf den Entwurf des bereits mit der Erarbeitung des
Nutzerbedarfsprogramms beauftragten Büros Henn, den aus Sicht der Urheber
einzig umsetzbaren Entwurf aus den Reihen der Preisträger und somit zu einer
massiven Beeinflussung des noch laufenden Verhandlungsverfahrens sowie
entscheidender Personen und Gremien zum Nachteil der beiden anderen Bieter.
Nachdem nun die Unterlagen für das neue Vergabeverfahren vorliegen, müssen wir
feststellen, dass sich an der Situation letztlich nichts geändert hat. Auch nach den
neuerlichen Kriterien für die Vergabe sehen wir keine Chance, den Auftrag zu
erhalten. Die klare und unmissverständliche Positionierung der Urheber steht nach
wie vor einem fairen Wettbewerb entgegen, auch wenn die Gasteig GmbH nunmehr
den Versuch unternimmt, das Problem in die Projektdurchführung zu verlagern.
Eine sinnvolle und zielführende Lösung können wir in dieser Verlagerung nicht
erkennen, im Gegenteil:
Mit dem neuen Verhandlungsverfahren verlagert die Gasteig GmbH die versäumte
Klärung der offenen Fragen und damit verbunden nur schwer kalkulierbare zeitliche
und finanzielle Risiken zu urheberrechtlichen Themen auf das zu beauftragende
Architekturbüro, denn in der aktuell vorliegenden vertraglich relevanten
Leistungsbeschreibung ist im Rahmen der Planung verpflichtend die Überarbeitung
des Wettbewerbsentwurfes und zugleich die Abstimmung dieser überarbeiteten
Planung mit den Urheberarchitekten vorgesehen.
Die Erfüllung dieser Punkte bedeutet für die beiden Büros Wulf und Auer Weber
einen erheblichen Mehraufwand an Abstimmungen und Überarbeitungen ihrer
Entwürfe, da der Urheberrechtsinhaber Herr Rollenhagen keinen Zweifel daran
gelassen hat, dass er die heute vorliegenden Entwürfe nicht billigen würde (vgl.
BILD vom 09.10.18: „Zwei Entwürfen würde ich bestimmt nicht zustimmen“).
Da dieser Mehraufwand in die Honorierung einfließt, kommt es für die beiden Büros
von vorneherein zu einem erheblich höheren Honoraransatz als beim Büro Henn,
dessen Entwurf vom Urheber gebilligt wurde.
Bei den jetzigen Vergabekriterien spielt der architektonische Gestaltungswille keine
Rolle mehr, denn es wird keinerlei Überarbeitung und fachliche Bewertung der
architektonischen Konzepte der drei ersten Preisträger aus dem Wettbewerb mehr
stattfinden. Damit wird die einstimmige Empfehlung des Preisgerichts zur
Überarbeitung der drei erstplatzierten Entwürfe mit dem Ziel, die beste
architektonische und funktionale Lösung für diese komplexe Bauaufgabe zu
erhalten, ignoriert. Für die Vergabe des Auftrags wird neben Konzepten zur
Projektorganisation und -abwicklung sowie zur Kostenkontrolle im Wesentlichen ein
Preiswettbewerb unter den Bietern auf Basis der Honorarangebote ausschlaggebend
sein.
Dies ist in Anbetracht der sehr unterschiedlichen Entwürfe der drei ersten
Preisträger und der herausragenden städtebaulichen und architektonischen
Bedeutung des Projekts mehr als bedauerlich und wird der ursprünglichen Intention
des Wettbewerbsverfahrens in keiner Weise mehr gerecht.
Das Vorgehen der Gasteig GmbH birgt zudem erhebliche vergaberechtliche
Risiken. So hat die Vergabekammer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Anpassung der Planung an Vorgaben der Urheberrechtsinhaber vergaberechtlichen
Einschränkungen unterliegt, da Modifikationen nur so lange vom Verfahren gedeckt
sind, wie die Identität der Leistung als solche gewahrt bleibt und kein „Aliud“, also
etwas qualitativ anderes entsteht. In diesem Sinne ist vorliegend zu erwarten, dass
eine weitgehende Überarbeitung zwangsläufig einen anderen Entwurf hervorbringt,
der mit dem Wettbewerbsentwurf nur noch wenig gemein hat, was im vorgenannten
Sinne vergaberechtlich unzulässig wäre.
Ungeachtet der rechtlichen Bedenken gegenüber diesem Vorgehen entstehen durch
die in den abzuschließenden Vertrag aufzunehmenden Verpflichtungen erhebliche
finanzielle und zeitliche Risiken für zwei der drei Bieter, die unser Büro aus heutiger
Sicht nicht kalkulieren kann, geschweige denn zu tragen gewillt ist.
Der Aufwand für Umplanungen bis zur Zustimmung der Urheberrechtsinhaber ist
heute nicht abzusehen und stellt ein erhebliches finanzielles Risiko dar, welches,
wie die Antwort der Gasteig GmbH auf unsere entsprechende Rückfrage nochmals
verdeutlicht, vollständig auf den künftigen Auftragnehmer abgewälzt wird.
Das Gleiche gilt für das zeitliche Risiko, da die Planungszeit wegen der
gescheiterten Erstvergabe um 4 Monate erheblich verkürzt wurde und deren
Einhaltung schon bei der Umsetzung des Wettbewerbsentwurfs nicht
unproblematisch wäre, bei grundlegenden Änderungen des Entwurfs jedoch schier
aussichtslos ist.
In Anbetracht dieser Umstände müssen wir im Ergebnis davon ausgehen, dass
lediglich eine formale und verfahrenskosmetische Wiederholung der bereits einmal
getroffenen Vergabeentscheidung erfolgen wird. Die bekannten und in der Presse
geäußerten Vorfestlegungen der Gasteig-Geschäftsführung (vgl. SZ und Münchner
Merkur vom 22.01.2019: „Wir haben uns ja bei der Festlegung auf den Entwurf des
Büros Henn unsere Gedanken gemacht“) und des Wirtschaftsreferats (vgl. BILD
vom 12.02.2019: „Das Wirtschaftsreferat will Henn wieder zum Sieger machen“) als
Reaktion auf die Entscheidung der Vergabekammer, untermauern diese
Befürchtung und wurden durch die verantwortlichen Personen auch nie öffentlich
relativiert oder gar dementiert.
Wir würden erneut Ansätze für ein erfolgreiches Nachprüfungsverfahren sehen und
gehen davon aus, dass ein solches das endgültige Aus für das Projekt bedeuten
würde, was nie unser Ziel war und ist. Vielmehr haben wir nicht zuletzt durch
unsere Wettbewerbsteilnahme die Notwendigkeit für ein solches Vorhaben
untermauert und möchten diesem nicht im Weg stehen, auch wenn wir damit
letztendlich in erheblichem Umfang Kosten und Mühen für eine, wie sich leider erst
jetzt herausstellte, von vorneherein aussichtslose Sache auf uns genommen haben.
Sehr bedauerlich und ein schwerer Schaden für das Wettbewerbswesen ist es in
jedem Fall, dass durch ein von Anfang an falsch aufgesetztes und nicht professionell
durchgeführtes Verfahren für dieses herausragende Projekt die Architektur in dieser
entscheidenden Phase keine Rolle mehr spielt und auch kein fairer Wettbewerb
unter den drei Siegern um den besten Entwurf zu Stande kommt.
Mit freundlichen Grüßen,
wir sehen uns veranlasst, zum aktuellen Verlauf des oben genannten Verfahrens wie
folgt Stellung zu nehmen.
Nach Aufhebung der Vergabe an das Büro Henn und Zurückversetzung des
Verfahrens durch die Vergabekammer Südbayern erhielten wir am 05.04.19 die
erneute Aufforderung zur Abgabe eines Angebots und Teilnahme an der
Verhandlung.
Nach Sichtung und Bewertung der neuen Verfahrensbedingungen und Vergabeunterlagen,
sowie der Beantwortung der von uns gestellten Rückfragen haben wir
uns jedoch entschlossen, am Verhandlungsverfahren nicht weiter teilzunehmen und
kein neues Angebot abzugeben.
Unsere Gründe lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Das Problem der ungeklärten urheberrechtlichen Situation ist nach wie vor
vorhanden und wurde von der Gasteig GmbH lediglich in die Auftragsabwicklung
verschoben. Es ist nunmehr das alleinige Risiko des künftigen Auftragnehmers, sich
mit den Inhabern des Urheberrechts auf eine architektonische Lösung zu
verständigen, die deren Zustimmung findet. In Anbetracht der Tatsache, dass sich
Herr Rollenhagen bereits öffentlich für den Entwurf des Büros Henn ausgesprochen
hat, ist das damit verbundene zeitliche und finanzielle Risiko für die beiden anderen
Bieter ungleich höher und im Ergebnis für uns nicht akzeptabel. Von fairen
Wettbewerbsbedingungen kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein, zumal das
Büro Henn bereits im Vorfeld des Architektenwettbewerbs für den Auslober tätig
und mit der Erstellung des Nutzerbedarfsprogramms beauftragt war.
Der dabei erworbene Wissensvorsprung lässt sich in Anbetracht der nunmehr
geltenden Kriterien nicht ausgleichen. Denn für die Auswahl des Bieters wird nicht
die architektonische Qualität der jeweiligen Entwürfe sondern ausschließlich der
Preis, der Personalaufwand, die Qualifikation des Projektteams sowie Konzepte
zur Einhaltung der Kostenobergrenze und zur Erfüllung der vertraglichen
Verpflichtungen ausschlaggebend sein. Eine Überarbeitung der Entwürfe im Sinne
einer optimalen architektonischen Lösung, wie sie das Preisgericht einstimmig
gefordert hatte, findet nicht statt. Ein solches Vorgehen mag zwar zu einem
Ergebnis führen, wird jedoch den gestalterischen Ansprüchen an die Bedeutung
dieses herausragenden Projektes für die Landeshauptstadt München in keiner
Weise gerecht.
Im Einzelnen:
Die Vergabekammer Südbayern hat mit Beschluss vom 21.01.19 die ursprüngliche
Vergabe an das Büro Henn aufgehoben, das Verfahren auf den Stand nach
Beendigung des Wettbewerbs zurückversetzt und verfügt, das gesamte
Verhandlungsverfahren neu durchzuführen. Dabei wurde klar festgestellt, dass die
Angebotswertung nicht den Bestimmungen eines geregelten Vergabeverfahrens
entsprach, sondern nicht hinreichend bestimmte Zuschlagskriterien und fehlerhafte
individuelle Wertungen vorlagen. Aufgrund der nicht nachvollziehbaren
Wertungsentscheidungen konnte von der Vergabekammer nicht ausgeschlossen
werden, dass das Urheberrecht doch unterschwellig eine Berücksichtigung fand
und insbesondere eine Beeinflussung der Wertungsentscheidung durch die
Urheberrechtsdiskussion im Hinblick auf die Bewertung des für den Zuschlag
vorgesehenen Büros Henn nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Gasteig GmbH hatte es als Auftraggeberin versäumt, im Rahmen des
Wettbewerbsverfahrens zentrale Fragen der Teilnehmer zum Umgang mit dem
Bestand vor dem Hintergrund des bestehenden Urheberrechts und der Interessen
der Urheberarchitekten ausreichend zu klären und unmissverständlich zu
beantworten. Hierdurch wurden die Teilnehmer im Realisierungswettbewerb und
auch in der sich anschließenden Überarbeitungsphase im Verhandlungsverfahren
über wesentliche Anliegen und Erwartungen der Urheber hinsichtlich des Umgangs
mit dem Bestand im Unklaren gelassen und durch die fehlerhafte Rückfragenbeantwortung
sogar in die Irre geleitet.
Im Ergebnis führten nach Veröffentlichung der Wettbewerbsarbeiten die unmissverständlichen Stellungnahmen der Urheberarchitekten in der Presse und Aussagen
derselben in der „Denkschrift“ noch vor Beendigung des Vergabeverfahrens zu
einer Vorfestlegung auf den Entwurf des bereits mit der Erarbeitung des
Nutzerbedarfsprogramms beauftragten Büros Henn, den aus Sicht der Urheber
einzig umsetzbaren Entwurf aus den Reihen der Preisträger und somit zu einer
massiven Beeinflussung des noch laufenden Verhandlungsverfahrens sowie
entscheidender Personen und Gremien zum Nachteil der beiden anderen Bieter.
Nachdem nun die Unterlagen für das neue Vergabeverfahren vorliegen, müssen wir
feststellen, dass sich an der Situation letztlich nichts geändert hat. Auch nach den
neuerlichen Kriterien für die Vergabe sehen wir keine Chance, den Auftrag zu
erhalten. Die klare und unmissverständliche Positionierung der Urheber steht nach
wie vor einem fairen Wettbewerb entgegen, auch wenn die Gasteig GmbH nunmehr
den Versuch unternimmt, das Problem in die Projektdurchführung zu verlagern.
Eine sinnvolle und zielführende Lösung können wir in dieser Verlagerung nicht
erkennen, im Gegenteil:
Mit dem neuen Verhandlungsverfahren verlagert die Gasteig GmbH die versäumte
Klärung der offenen Fragen und damit verbunden nur schwer kalkulierbare zeitliche
und finanzielle Risiken zu urheberrechtlichen Themen auf das zu beauftragende
Architekturbüro, denn in der aktuell vorliegenden vertraglich relevanten
Leistungsbeschreibung ist im Rahmen der Planung verpflichtend die Überarbeitung
des Wettbewerbsentwurfes und zugleich die Abstimmung dieser überarbeiteten
Planung mit den Urheberarchitekten vorgesehen.
Die Erfüllung dieser Punkte bedeutet für die beiden Büros Wulf und Auer Weber
einen erheblichen Mehraufwand an Abstimmungen und Überarbeitungen ihrer
Entwürfe, da der Urheberrechtsinhaber Herr Rollenhagen keinen Zweifel daran
gelassen hat, dass er die heute vorliegenden Entwürfe nicht billigen würde (vgl.
BILD vom 09.10.18: „Zwei Entwürfen würde ich bestimmt nicht zustimmen“).
Da dieser Mehraufwand in die Honorierung einfließt, kommt es für die beiden Büros
von vorneherein zu einem erheblich höheren Honoraransatz als beim Büro Henn,
dessen Entwurf vom Urheber gebilligt wurde.
Bei den jetzigen Vergabekriterien spielt der architektonische Gestaltungswille keine
Rolle mehr, denn es wird keinerlei Überarbeitung und fachliche Bewertung der
architektonischen Konzepte der drei ersten Preisträger aus dem Wettbewerb mehr
stattfinden. Damit wird die einstimmige Empfehlung des Preisgerichts zur
Überarbeitung der drei erstplatzierten Entwürfe mit dem Ziel, die beste
architektonische und funktionale Lösung für diese komplexe Bauaufgabe zu
erhalten, ignoriert. Für die Vergabe des Auftrags wird neben Konzepten zur
Projektorganisation und -abwicklung sowie zur Kostenkontrolle im Wesentlichen ein
Preiswettbewerb unter den Bietern auf Basis der Honorarangebote ausschlaggebend
sein.
Dies ist in Anbetracht der sehr unterschiedlichen Entwürfe der drei ersten
Preisträger und der herausragenden städtebaulichen und architektonischen
Bedeutung des Projekts mehr als bedauerlich und wird der ursprünglichen Intention
des Wettbewerbsverfahrens in keiner Weise mehr gerecht.
Das Vorgehen der Gasteig GmbH birgt zudem erhebliche vergaberechtliche
Risiken. So hat die Vergabekammer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Anpassung der Planung an Vorgaben der Urheberrechtsinhaber vergaberechtlichen
Einschränkungen unterliegt, da Modifikationen nur so lange vom Verfahren gedeckt
sind, wie die Identität der Leistung als solche gewahrt bleibt und kein „Aliud“, also
etwas qualitativ anderes entsteht. In diesem Sinne ist vorliegend zu erwarten, dass
eine weitgehende Überarbeitung zwangsläufig einen anderen Entwurf hervorbringt,
der mit dem Wettbewerbsentwurf nur noch wenig gemein hat, was im vorgenannten
Sinne vergaberechtlich unzulässig wäre.
Ungeachtet der rechtlichen Bedenken gegenüber diesem Vorgehen entstehen durch
die in den abzuschließenden Vertrag aufzunehmenden Verpflichtungen erhebliche
finanzielle und zeitliche Risiken für zwei der drei Bieter, die unser Büro aus heutiger
Sicht nicht kalkulieren kann, geschweige denn zu tragen gewillt ist.
Der Aufwand für Umplanungen bis zur Zustimmung der Urheberrechtsinhaber ist
heute nicht abzusehen und stellt ein erhebliches finanzielles Risiko dar, welches,
wie die Antwort der Gasteig GmbH auf unsere entsprechende Rückfrage nochmals
verdeutlicht, vollständig auf den künftigen Auftragnehmer abgewälzt wird.
Das Gleiche gilt für das zeitliche Risiko, da die Planungszeit wegen der
gescheiterten Erstvergabe um 4 Monate erheblich verkürzt wurde und deren
Einhaltung schon bei der Umsetzung des Wettbewerbsentwurfs nicht
unproblematisch wäre, bei grundlegenden Änderungen des Entwurfs jedoch schier
aussichtslos ist.
In Anbetracht dieser Umstände müssen wir im Ergebnis davon ausgehen, dass
lediglich eine formale und verfahrenskosmetische Wiederholung der bereits einmal
getroffenen Vergabeentscheidung erfolgen wird. Die bekannten und in der Presse
geäußerten Vorfestlegungen der Gasteig-Geschäftsführung (vgl. SZ und Münchner
Merkur vom 22.01.2019: „Wir haben uns ja bei der Festlegung auf den Entwurf des
Büros Henn unsere Gedanken gemacht“) und des Wirtschaftsreferats (vgl. BILD
vom 12.02.2019: „Das Wirtschaftsreferat will Henn wieder zum Sieger machen“) als
Reaktion auf die Entscheidung der Vergabekammer, untermauern diese
Befürchtung und wurden durch die verantwortlichen Personen auch nie öffentlich
relativiert oder gar dementiert.
Wir würden erneut Ansätze für ein erfolgreiches Nachprüfungsverfahren sehen und
gehen davon aus, dass ein solches das endgültige Aus für das Projekt bedeuten
würde, was nie unser Ziel war und ist. Vielmehr haben wir nicht zuletzt durch
unsere Wettbewerbsteilnahme die Notwendigkeit für ein solches Vorhaben
untermauert und möchten diesem nicht im Weg stehen, auch wenn wir damit
letztendlich in erheblichem Umfang Kosten und Mühen für eine, wie sich leider erst
jetzt herausstellte, von vorneherein aussichtslose Sache auf uns genommen haben.
Sehr bedauerlich und ein schwerer Schaden für das Wettbewerbswesen ist es in
jedem Fall, dass durch ein von Anfang an falsch aufgesetztes und nicht professionell
durchgeführtes Verfahren für dieses herausragende Projekt die Architektur in dieser
entscheidenden Phase keine Rolle mehr spielt und auch kein fairer Wettbewerb
unter den drei Siegern um den besten Entwurf zu Stande kommt.
Mit freundlichen Grüßen,
Moritz Auer - Dipl.Ing. Architekt BDA
Stephan Suxdorf - Dipl.Ing. FH Architekt BDA"
Stephan Suxdorf - Dipl.Ing. FH Architekt BDA"